Teilnahme von Nichtmitgliedern am Sportbetrieb von Sportgemeinschaften
Liebe Sportfreunde,
liebe Mitglieder des LBSV Bremen e.V.!
Aus gegebenem Anlass sehen sich Landesvorstand und Geschäftsführung veranlasst, auf wichtige Sachverhalte bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern am Sportbetrieb von Sportgemeinschaften hinzuweisen.
Wir erhalten vereinzelt Kenntnis darüber, dass Nichtmitglieder ziemlich regelmäßig am Sportbetrieb (z.B. Training) von Sportgemeinschaften teilnehmen dürfen. Das ist grundsätzlich zu beanstanden! Alle Aktivitäten und Sportstätten sind nur für Mitglieder des LBSV Bremen e.V. (LBSV) offen.
Warum weisen wir so deutlich darauf hin? Weil sich jeder Verantwortliche einer Sportgemeinschaft, der die Teilnahme eines Nichtmitglieds am Sportbetrieb duldet, einem persönlichen Haftungsrisiko aussetzt ! Denn Nichtmitglieder sind nicht „sportversichert“ (Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Vereins), d.h. dass Nichtmitglieder, die beim Sport verunfallen, Ansprüche gegen alle Verantwortlichen der Sportgemeinschaft als persönlich Haftende geltend machen können, nicht aber gegen den LBSV. Die SG-Verantwortlichen gefährden mit ihrer Duldung zusätzlich auch ihren eigenen Versicherungsschutz, den ihnen die Haftpflichtversicherung für gewöhnlich gewährt!
Ihr seht, dass hier ungeahnte Risiken schlummern, deren Ausmaße nicht hoch genug abgeschätzt werden können.
Wir empfehlen daher 2 unmittelbare Maßnahmen:
1. Nichtmitglieder, die regelmäßig am Sportbetrieb teilnehmen, schnellstens anmelden.
2. Nichtmitglieder, die beim Sportbetrieb schnuppern wollen, namentlich der LBSV Geschäftsstelle melden, damit sie für einen kurzen Zeitraum (2 ... 3x) versichert werden können.
Sollte es noch Fragen dazu geben, steht der Unterzeichner gern zur Verfügung (Tel. 0421 / 555021).
Mit freundlichen Grüßen
LANDESBETRIEBSSPORTVERBAND BREMEN E.V.
Landesvorstand und Geschäftsführung
gez. Egbert Wilzer
Geschäftsführer
Hinweis:
Die dauerhafte Teilnahme von Nichtmitgliedern am Trainingsbetrieb in vom LBSV angemieteten Sportanlagen ist grundsätzlich nicht gestattet. Den Verlust der entgangenen Beitragseinnahmen haben die Mitglieder des LBSV zu tragen.
K. Herrmann
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